Ihren Ruf als „Kümmerer“ wurde die Kreistagsfraktion der Partei DIE LINKE
gerecht. So gab das Sozialgericht Chemnitz einer von der Linken beratenen HartzIV-Empfängerin bei ihrer Klage um Leistungen für Unterkunft recht und bescheinigt gleichzeitig dem Landratsamt Vogtlandkreis sowie dem Jobcenter Vogtland, „grob rechtswidrig“ gehandelt zu haben. Die näheren Details erläuterten nun Karin Höfer, die Vorsitzende Kreistagsfraktion sowie Thea Wolff, Kreisrätin und Vorsitzende des Sozialforums Göltzschtal.
Demnach hat die eingangs erwähnte Frau bereits im Jahr 2010 vom Jobcenter einen falschen Bescheid geschickt bekommen. Sie hatte für den beabsichtigten Umzug in eine zwar größere, aber unter der Mietkostengrenze liegenden Wohnung beim Jobcenter Leistungen für Kosten Unterkunft und Heizung beantragt. Die Kostenübernahme lehnte das Jobcenter mittels Bescheid ab. Begründet wurde das Nein mit dem Umstand, dass die neue Wohnung acht Quadratmeter über den für zwei Personen zulässigen 60 Quadratmetern läge. „Das ist ein Rechtsfehler, da die Bruttokaltmiete für diese Wohnung nicht den Angemessenheitsrichtwert übersteigt“, so Thea Wolff. Leistungen für Unterkunft sind nach Paragraf 22 Sozialgesetzbuch II in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (für die Bruttokaltmiete) zu erbringen, wenn sie angemessen sind. Diese Gesetzeslage hat die Sächsische Regierung wie auch die Bundesregierung bestätigt. Das Jobcenter habe indes wahrscheinlich nicht selbstständig gehandelt, wie Thea Wolff erklärt. sondern nach Anweisungen des Landratsamtes Vogtlandkreis. Vermutlich wurde die Weisung erteilt, bei Umzügen zwingend nach der Wohnungsgröße zu urteilen. Für Thea Wolff eine rechtswidrige Auslegung einer sächsischen Verwaltungsvorschrift . Einsprüche im Kreistag über diese falschen Bestimmungen hätten ebenso wenig Erfolg gehabt wie zwei Briefe an den Landrat Dr. Tassilo Lenk. Karin Höfer spricht von offensichtlich falschen Bescheiden.
Das hat auch das Sozialgericht Chemnitz nun in einem Erörterungstermin entschieden. Es begründete: „Das bloße Abstellen auf die abstrakt angemessene Wohnungsgröße widerspricht der Rechtsprechung und ist grob rechtswidrig“. Angemessen sei es, wenn die Wohnung zwar größer sei, aber der Richtwert für die tatsächliche Bruttokaltmiete nicht überschritten wird.
Nach Aussagen von Thea Wolff und Karin Höfer habe der Landrat zwischenzeitlich reagiert und streng angewiesen, die Rechtsvorgaben künftig zu beachten. Die Linksfraktion hat die Wertung des Sozialgerichtes genutzt, an den Landrat und die zuständigen Leiter im Landratsamt die Forderung zu stellen, zu kontrollieren, dass künftige Entscheide rechtskonform sind. Für die beiden Kreisrätinnen ist die Entscheidung des Sozialgerichtes zudem Anlass, Betroffene aufzufordern, notfalls ebenfalls zu klagen und sich nicht zurückzuziehen.
Karin Höfer
Mai 2012